19/02/2021
AKTUALISIERUNG zum TÄTIGKEITSVERBOT!
Grundsätzlich ist der Betrieb von Fahrschulen auch weiterhin bis einschließlich zum 7. März 2021 untersagt.
Von der Untersagung nun ausgenommen sind u.a. unaufschiebbare berufsbezogene Fortbildungen und die unmittelbare Vorbereitung und Durchführung von unaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus-, Fort- und Weiterbildung.
Was bedeutet das?
Ab 1. März 2021 dürfen Fahrschulen unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen theoretischen (als Online-Angebot) und praktischen Unterricht sowie die anschließende Prüfung anbieten, sofern dies berufsbedingt erforderlich ist.
Berufsbedingt erforderlich ist der Unterricht z.B.:
a) wenn er dem Erwerb einer Fahrerlaubnis für Bus oder LKW
dient,
b) wenn er dem Erwerb einer Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung dient,
c) bei Weiterbildungen für Berufskraftfahrer, die regelmäßig
durchgeführt werden müssen,
d) im Rahmen der Fahrlehreraus- und -fortbildung,
e) wenn die Erlangung der Fahrerlaubnis fester Bestandteil der
Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung ist und als solcher z.B. in
der Ausbildungsverordnung normiert ist.
Dient die Fahrausbildung nur dem Zweck, künftig mit dem Kraftfahrzeug zur Arbeit fahren zu können, ist diese Ausbildung nicht »berufsbedingt« im Sinne dieser Vorschrift. Die Fahrschulausbildung ist in diesen Fällen also nicht zulässig.
Sollten die Voraussetzungen der "beruflichen Erfordernis" bei Ihnen erfüllt sein, setzen Sie sich bitte telefonisch mit uns in Verbindung unter 03725/ 83 0 85.
Alle anderen bitten wir weiterhin um Geduld und bitte bleiben Sie gesund!
Ihre Fahrschule G. Kahl
Fahrlehrer Stefan Reichel