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§ 14a EnWG – was steckt eigentlich dahinter? ⚡🏠Immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher werden an unsere Stro...
08/09/2026

§ 14a EnWG – was steckt eigentlich dahinter? ⚡🏠
Immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher werden an unsere Stromnetze angeschlossen.

Damit das örtliche Stromnetz auch dann zuverlässig funktioniert, wenn viele dieser Geräte gleichzeitig Strom benötigen, gibt es die Regelungen des § 14a EnWG.

Seit dem 1. Januar 2024 müssen neu in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW grundsätzlich so angeschlossen werden, dass der Netzbetreiber ihren Strombezug bei einer konkreten drohenden Netzüberlastung vorübergehend reduzieren kann.

Dazu zählen insbesondere:
⚡ private Wallboxen
🏠 Wärmepumpen
❄️ Anlagen zur Raumkühlung
🔋 Stromspeicher mit Netzbezug

Wichtig: Eine solche Steuerung erfolgt nicht dauerhaft, sondern nur dann, wenn sie zur Entlastung des örtlichen Stromnetzes tatsächlich erforderlich ist.
Auch eine komplette Abschaltung ist grundsätzlich nicht vorgesehen:
Für eine einzelne steuerbare Verbrauchseinrichtung bleibt in der Regel eine Mindestleistung von 4,2 kW verfügbar.
Der normale Haushaltsstrom – zum Beispiel für Beleuchtung, Kühlschrank oder Fernseher – ist von der Regelung nicht betroffen.

💶 Was haben Kundinnen und Kunden davon?
Wer eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a betreibt, profitiert im Gegenzug von reduzierten Netzentgelten. Dafür gibt es unterschiedliche Modelle.
Bei der pauschalen Netzentgeltreduzierung ist grundsätzlich kein separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung notwendig.
Wer hingegen die Variante mit einem prozentual reduzierten Arbeitspreis beim Netzentgelt nutzen möchte, benötigt dafür eine separate Messung bzw. einen eigenen Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung.

Kurz gesagt: 💡
Mehr Flexibilität hilft dabei, das Stromnetz zu entlasten – und wird durch reduzierte Netzentgelte belohnt!

So können Wärmepumpen, Wallboxen und andere neue elektrische Verbraucher besser in unsere Stromnetze integriert werden, ohne dass das Netz für jede kurzfristige Belastung sofort ausgebaut werden muss.

👉🏻 Weitere Informationen zu § 14a EnWG, den Voraussetzungen und den verschiedenen Möglichkeiten der Netzentgeltreduzierung finden Sie auf unserer Homepage

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⚡ Neue LadeVerbundPlus-App ab 1. September 2026 Die LadeVerbundPlus-App wird modernisiert:Ab dem 1. September 2026 läuft...
07/09/2026

⚡ Neue LadeVerbundPlus-App ab 1. September 2026

Die LadeVerbundPlus-App wird modernisiert:
Ab dem 1. September 2026 läuft das Fahrstromangebot zentral über den LadeVerbundPlus.
Dafür ist im September eine einmalige Neuregistrierung in der neuen LadeVerbundPlus-App erforderlich!

Wichtig für alle bisherigen Nutzerinnen:
📱 Die bisherige App wird eingestellt – eure bisherigen Zugangsdaten können nicht übernommen werden
🔐 Registrierung in der neuen App vom 1. bis 30. September 2026 durchführen
💛 Stromkundinnen der Stadtwerke Stein profitieren weiterhin vom vergünstigten Vorteilstarif. Den persönlichen Partnercode erhaltet ihr per E-Mail.
💳 Eure vorhandene RFID-Ladekarte könnt ihr bis zum 30. September 2026 wie gewohnt nutzen. Ab dem 1. Oktober lässt sie sich mit dem neuen Benutzerkonto in der App verknüpfen – eine neue Karte ist nicht nötig.

Die neue App bündelt das Ladeangebot der Verbundpartner und ermöglicht das Laden an vielen weiteren Ladepunkten im In- und Ausland.

👉🏻 Alle Details sowie die Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Umstellung findet ihr in unserem aktuellen Beitrag

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⚡ Redispatch 2.0 – warum wird überhaupt in die Stromerzeugung eingegriffen? ⚖️Unser Stromnetz muss jederzeit im Gleichge...
04/09/2026

⚡ Redispatch 2.0 – warum wird überhaupt in die Stromerzeugung eingegriffen?

⚖️Unser Stromnetz muss jederzeit im Gleichgewicht bleiben.
Gleichzeitig wird immer mehr Strom dezentral erzeugt – zum Beispiel durch Windenergie- und Photovoltaikanlagen.

Entsteht an einer Stelle im Netz ein Engpass, kann der erzeugte Strom dort nicht vollständig weitertransportiert werden.
Genau dann kommt Redispatch 2.0 ins Spiel.

Der Netzbetreiber greift gezielt in die geplante Stromerzeugung ein:
Anlagen können vorübergehend heruntergeregelt werden, während an anderer Stelle Erzeugung angepasst oder erhöht wird. So soll verhindert werden, dass Leitungen überlastet werden und die Netzstabilität gefährdet wird!⚡

📌 Welche Anlagen sind betroffen?
Redispatch 2.0 betrifft grundsätzlich Erzeugungs- und Speicheranlagen ab 100 kW.
Auch kleinere Anlagen können einbezogen sein, wenn sie durch den Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind.

💶 Was passiert, wenn eine Anlage heruntergeregelt wird?
Wird eine Anlage aufgrund einer Redispatch-Maßnahme tatsächlich abgeregelt, entsteht dem Betreiber ein wirtschaftlicher Nachteil, weil weniger Strom eingespeist werden kann. Für diesen Eingriff ist grundsätzlich ein finanzieller Ausgleich vorgesehen.

Wichtig dabei: Das bedeutet nicht, dass jeder Anlagenbetreiber automatisch einen pauschalen Ausgleich erhält. Entscheidend ist, ob die eigene Anlage tatsächlich von einer Redispatch-Maßnahme betroffen ist und in welchem Umfang.

🔄 Warum entstehen trotzdem zusätzliche Kosten?
Wenn geplante Einspeisemengen ausfallen, müssen diese im Energiesystem ausgeglichen werden.
Dazu können zum Beispiel:
• andere Anlagen ihre Erzeugung anpassen
• Fahrpläne geändert werden
• Bilanzkreise ausgeglichen werden
• zusätzliche Energiemengen beschafft oder vermarktet werden

Aus dem finanziellen Ausgleich für die betroffene Anlage und den zusätzlichen Maßnahmen im Energiesystem entstehen die sogenannten Ausgleichskosten.
Redispatch 2.0 ist damit ein wichtiger Baustein für ein stabiles Stromnetz – gleichzeitig zeigt er aber auch, welche zusätzlichen Prozesse und Kosten entstehen können, wenn Erzeugung und vorhandene Netzkapazität nicht optimal zusammenpassen.

👉🏻 In unserem Beitrag erklären wir Redispatch 2.0 Schritt für Schritt und zeigen, wie Netzengpässe und die damit verbundenen Ausgleichskosten entstehen.

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Wärmepumpe im Einsatz? 💡⚡ Dann lohnt sich ein Blick auf § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) Für Strom, der aus dem öf...
02/09/2026

Wärmepumpe im Einsatz? 💡⚡

Dann lohnt sich ein Blick auf § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Für Strom, der aus dem öffentlichen Netz bezogen und unmittelbar in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird, sieht § 22 EnFG eine besondere Entlastung vor:

⚠️ Die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage können für diese Strommenge auf 0 reduziert werden!

⚙️Voraussetzung dafür ist, dass die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.

Der Wärmepumpenstrom muss dadurch separat von den übrigen Stromverbräuchen erfasst und bilanziert werden. Genau diese getrennte Erfassung ist entscheidend für die Inanspruchnahme des Umlageprivilegs.

💶 Wie hoch ist die mögliche Entlastung?
Für 2026 beträgt die KWKG-Umlage 0,446 ct/kWh und die Offshore-Netzumlage 0,941 ct/kWh. Zusammen sind das 1,387 ct/kWh, die für privilegierungsfähigen Wärmepumpenstrom nach § 22 EnFG entfallen können.
Die Abwicklung erfolgt grundsätzlich über den Stromlieferanten als Netznutzer. Dieser macht das Umlageprivileg gegenüber dem Netzbetreiber geltend und muss nachweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein daraus entstehender Preisvorteil kann anschließend im Wärmepumpen-Stromtarif berücksichtigt werden.

📌 Sie betreiben eine Wärmepumpe mit separatem Zählpunkt oder sind sich unsicher, ob die Voraussetzungen erfüllt sind?

Sprechen Sie uns gerne an! 💛

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☀️ Solarpflicht: Was gilt wann? Im letzten Beitrag haben wir bereits über das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und d...
28/08/2026

☀️ Solarpflicht: Was gilt wann?

Im letzten Beitrag haben wir bereits über das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und die wichtigsten Änderungen informiert.
Ein weiterer wichtiger Bestandteil der neuen Regelungen ist die schrittweise Einführung / Ausweitung der Solarpflicht.

Deshalb haben wir für Sie zusammengefasst, was künftig gilt und welche zusätzlichen Vorgaben bereits heute in Bayern bestehen!

📅 Ab 01.01.2027
Solarenergieanlagen werden Pflicht auf neuen öffentlichen Nichtwohngebäuden sowie auf neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als 250 m² Nutzfläche

📅 Ab 01.01.2028
Die Pflicht gilt auch für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit mehr als 2.000 m² Nutzfläche. Bestehende Nichtwohngebäude über 500 m² können bei bestimmten Änderungen am Gebäude ebenfalls erfasst werden

📅 Ab 01.01.2029
Die Grenze für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude sinkt auf mehr als 750 m²

📅 Ab 01.01.2030
Auch neue Wohngebäude sowie neue überdachte Parkplätze, die unmittelbar an ein Gebäude angrenzen, werden bundesweit erfasst

📅 Ab 01.01.2031
Die Pflicht gilt auch für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche

🏠 Was gilt für private Bestandsgebäude?
Für bestehende private Wohnhäuser gibt es durch das Bundesgesetz keine allgemeine Solarpflicht. Auch ein reiner Heizungstausch löst keine Solarpflicht aus

📍 Bestehende Besonderheiten Bayern:
⚠️ seit 01.03.2023 für neue gewerblich oder industriell genutzte Nichtwohngebäude
⚠️ seit 01.07.2023 für sonstige neue Nichtwohngebäude
⚠️ seit 01.01.2025 auch bei vollständiger Dachhauterneuerung von Nichtwohngebäuden
⚠️ Für neue Wohngebäude gilt seit 2025 eine Soll-Vorgabe

👉🏻 Wer neu baut oder eine größere Dachsanierung plant, sollte daher frühzeitig prüfen, welche bundes- und landesrechtlichen Vorgaben für das eigene Gebäude gelten.

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Stand: August 2026

🏠 Neue Regeln fürs Heizen: Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist daSeit dem 29. Juli 2026 gelten neue Vorgaben für die Wä...
26/08/2026

🏠 Neue Regeln fürs Heizen:
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist da
Seit dem 29. Juli 2026 gelten neue Vorgaben für die Wärmeversorgung von Gebäuden. Das bisherige Gebäudeenergiegesetz wurde umfassend geändert und heißt nun Gebäudemodernisierungsgesetz – kurz GModG.

Doch was bedeutet das konkret für Eigentümer, Mieter und Vermieter?
Wir geben einen Überblick 👇🏼:

🔥 Bestehende Heizungen dürfen weiterlaufen
Eine funktionierende Gas- oder Ölheizung muss nicht ausgetauscht werden.
Sie darf grundsätzlich weiter betrieben, gewartet und auch repariert werden.

🏡 Mehr Wahlfreiheit beim Einbau einer neuen Heizung
Die bisherige pauschale Vorgabe, dass eine neu eingebaute Heizung grundsätzlich mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen muss, ist entfallen.
Eigentümer können damit wieder stärker selbst entscheiden, welche Heiztechnik für ihr Gebäude geeignet ist – beispielsweise Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybridlösungen oder auch eine neue Gas-, Öl- bzw. Flüssiggasheizung.

⚠️ Neue fossile Heizungen bleiben trotzdem an Bedingungen geknüpft
Wer sich bei einem bestehenden Gebäude nach dem 29. Juli 2026 für eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung entscheidet, muss künftig schrittweise einen steigenden Anteil bestimmter erneuerbarer bzw. klimafreundlicher Brennstoffe einsetzen.

Die sogenannte Bio-Treppe sieht vor:
🔹 ab 2029: mindestens 10 %
🔹 ab 2030: mindestens 15 %
🔹 ab 2035: mindestens 30 %
🔹 ab 2040: mindestens 60 %

Unter bestimmten Voraussetzungen können beispielsweise auch Solarthermie oder Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung bis 2035 auf diese Anforderungen angerechnet werden.

💶 Auch für Mieter und Vermieter gibt es Änderungen
Wird eine entsprechende neue fossile Heizung in einem Mietgebäude eingebaut, werden bestimmte Kosten künftig neu verteilt.
Ab 2028 tragen Mieter und Vermieter bei den betroffenen neuen Heizungen grundsätzlich jeweils zur Hälfte die anfallenden CO₂-Kosten sowie – bei Gasheizungen – die Gasnetzentgelte.
Ab 2029 werden zusätzlich bestimmte Mehrkosten für die vorgeschriebenen biogenen Brennstoffanteile zwischen Mieter und Vermieter geteilt. Hierbei gelten gesetzliche Voraussetzungen und Ausnahmen.

🌱 Und wie geht es langfristig weiter?
Auch wenn die feste 65-%-Vorgabe entfällt, bleibt das Ziel bestehen, die Wärmeversorgung schrittweise klimafreundlicher zu gestalten.
Für Gas, Heizöl und Flüssiggas sollen deshalb weitere Vorgaben zur Umstellung der eingesetzten Brennstoffe folgen.
Für Eigentümer bedeutet die neue Wahlfreiheit daher nicht automatisch, dass jede Heiztechnik langfristig gleich wirtschaftlich ist.
Neben den Anschaffungskosten sollten auch zukünftige Brennstoffpreise, CO₂-Kosten, Netzentgelte und die Entwicklung der Wärmeversorgung vor Ort berücksichtigt werden.

💡 Unser Tipp:
Wer einen Heizungstausch plant, sollte nicht nur auf die heutige Investition schauen, sondern die voraussichtlichen Kosten und Anforderungen über die gesamte Lebensdauer der neuen Heizung betrachten.

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Stand: August 2026

🚰 Wasser ist wertvoll – und bei uns einfach preiswert! Trinkwasser gehört selbstverständlich zu unserem Alltag.Zum Trink...
25/08/2026

🚰 Wasser ist wertvoll – und bei uns einfach preiswert!

Trinkwasser gehört selbstverständlich zu unserem Alltag.
Zum Trinken, Kochen oder einfach für die schnelle Erfrischung zwischendurch!
Für gerade einmal 0,0027 € pro Liter bekommen Sie bei uns hochwertiges Trinkwasser direkt aus der Leitung.

Wie groß der Unterschied zu abgefülltem Wasser sein kann, zeigt unsere Beispielrechnung:

🥤 2 Liter pro Tag = 730 Liter im Jahr
💧 Leitungswasser: ca. 1,97 € pro Jahr
🛒 Abgefülltes Wasser: ca. 365 € pro Jahr
💰 Ersparnis: rund 363 € pro Jahr

Das bedeutet: rund 363 € Unterschied pro Jahr – allein durch die Entscheidung, häufiger zum Wasserhahn, statt zur Flasche zu greifen.
Unser Trinkwasser kommt direkt aus der Leitung, ist jederzeit verfügbar und vor allem eines: einfach preiswert. 💛

🌐 www.stst.de/wasser

Beispielrechnung auf Basis des aktuellen Trinkwasserpreises von 2,70 €/m³ und eines angenommenen Vergleichspreises von 0,50 €/Liter für abgefülltes Wasser.

🏠 Wie geht es mit meiner Heizung weiter? Viele Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer beschäftigen sich aktuell mit der ...
21/08/2026

🏠 Wie geht es mit meiner Heizung weiter?

Viele Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer beschäftigen sich aktuell mit der Frage, wie sie ihr Zuhause künftig zuverlässig, bezahlbar und möglichst klimafreundlich beheizen können.

Wir möchten Ihnen im Rahmen unserer Veranstaltung einen verständlichen Überblick geben, Orientierung schaffen und verschiedene Perspektiven rund um Wärme, Heizung und zukünftige Versorgungslösungen aufzeigen.

📅 Datum: 22.09.2026
📍 Veranstaltungsort: Rathaus Stein
⏰ Uhrzeit: 18:30 Uhr
📝 Anmeldung: über den QR-Code auf dem Beitrag

☎️ Alternativ: per Telefon oder per E-Mail
✉️ [email protected]
📞 0911 / 99670-0

Nutzen Sie die Gelegenheit, sich frühzeitig zu informieren, Ihre Fragen einzubringen und sich einen Überblick über mögliche nächste Schritte zu verschaffen.

Bei weiteren Fragen stehen wir jederzeit für Sie zur Verfügung❗️

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🎉 Die Steiner Kärwa steht vor der Tür! 🍻 Vom 28. bis 31. August 2026 heißt es wieder:Feiern, gemeinsam zusammenkommen un...
19/08/2026

🎉 Die Steiner Kärwa steht vor der Tür! 🍻

Vom 28. bis 31. August 2026 heißt es wieder:
Feiern, gemeinsam zusammenkommen und die besondere Kärwa-Stimmung in Stein genießen!
Freuen Sie sich auf vier Tage voller Tradition, Musik und guter Laune. 🎶🥨🍺

Auch wir wünschen allen Besucherinnen und Besuchern eine wunderschöne Steiner Kärwa 2026 und viel Spaß beim Feiern! 💛

📢 Bitte beachten Sie:
Am Dienstag, den 01.09.2026, bleibt unser Betrieb aus betrieblichen Gründen geschlossen.
Ab dem darauffolgenden Werktag sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und eine schöne Kärwa! 🎊

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🔌 Ab 1. September 2026 wird das Laden an unseren Ladepunkten auf die neue LadeVerbundPlus-App umgestellt Mehr Ladepunkte...
17/08/2026

🔌 Ab 1. September 2026 wird das Laden an unseren Ladepunkten auf die neue LadeVerbundPlus-App umgestellt

Mehr Ladepunkte, mehr Komfort — und eure Vorteile als Stromkundinnen und Stromkunden bleiben erhalten!

⚠️ Das Wichtigste:
Für die neue App ist eine einmalige Neuregistrierung nötig, denn eure bisherigen Zugangsdaten können nicht übernommen werden.

So geht's in 3 Schritten:
1️⃣ LadeVerbundPlus-App herunterladen
2️⃣ Registrieren und Zahlungsart hinterlegen
3️⃣ Partnercode im Profil eintragen — fertig

⏰ Bitte denkt daran: Die Registrierung muss bis spätestens zum 30. September erledigt sein, danach läuft die alte App aus.

Ihre Ladekarte bleibt bis dahin aktiv und kann anschließend ganz einfach mit dem neuen Konto verknüpft werden.
Bei Fragen hilft unser Team euch gerne weiter. ⚡

🌐 www.stst.de

Adresse

WilhelmStr. 5
Stein Bei Nürnberg
90547

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 12:00
13:00 - 17:30
Dienstag 08:00 - 12:00
13:00 - 15:30
Mittwoch 08:00 - 12:00
13:00 - 15:30
Donnerstag 08:00 - 12:00
13:00 - 15:30
Freitag 08:00 - 12:00

Telefon

+49911996700

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