Kfz-Sachverständigenbüro Wagener

Kfz-Sachverständigenbüro Wagener Das Wagener-Gutachten ist durch unseren Einsatz zu einem Markenzeichen geworden, das für Qualität und Zuverlässigkeit steht.

Das Team des Kfz-Sachverständigenbüro Wagener ist in vier Städten in Nordrhein-Westfalen für Sie da und hilft Ihnen kompetent bei allen Fragen rund um Ihr Auto. Das Kfz-Sachverständigenbüro Wagener

Unsere Leidenschaft für Autos und insbesondere Oldtimer sowie unsere Liebe zum Detail sind mit Gründe dafür, dass unsere Arbeit in einem so großen Umkreis hohe Anerkennung findet. Für uns ist Ihr Auto

mehr als reine Technik und Funktion. Wir betreiben unseren Beruf mit Herzblut und auch unsere Herzen schlagen höher, wenn wir einen Gutachtenauftrag für ein ganz besonderes „Schätzchen“ erledigen dürfen. Auch über 40 Jahre nach der Gründung des Kfz-Sachverständigenbüro Wagener sind wir nach wie vor begeistert und kümmern uns liebevoll um jedes einzelne Fahrzeug, das bei uns zu einer Begutachtung angemeldet ist. Egal ob Sie einen aufwendig restaurierten Oldtimer, einen Klassiker, einen besonderen Exoten, ein modernes, aber seltenes Modell oder ein ganz normales Fahrzeug zur Beurteilung besitzen – wir kümmern uns gründlich und kompetent um jedes einzelne Auto.

Renault Alpine
06/01/2026

Renault Alpine

05/01/2026
Honda CRX
01/12/2025

Honda CRX

Fiat Spider 124
03/11/2025

Fiat Spider 124

Mercedes-Benz 914
27/10/2025

Mercedes-Benz 914

Opel Kadett B
01/09/2025

Opel Kadett B

Opel Olympia
01/08/2025

Opel Olympia

Ford 20m P7
01/07/2025

Ford 20m P7

Alfa Romeo Giulia Super
01/06/2025

Alfa Romeo Giulia Super

Opel Ascona B
01/05/2025

Opel Ascona B

Yamaha RD 250
01/04/2025

Yamaha RD 250

21/03/2025

Rücktrittsrecht bei arglistig verschwiegenem Mangel am Fahrzeug AG Ansbach, Urteil vom 06.02.2025, AZ: 3 C 855/24

Das Gericht hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug ging.
Der Kläger erwarb das Fahrzeug von der Beklagten, wobei sich nachträglich herausstellte, dass das Fahrzeug einen erheblichen, nicht offengelegten Vorschaden aufwies. Der Kläger berief sich auf eine arglistige Täuschung und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Beklagte bestritt sowohl die Täuschung als auch die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs und verwies darauf, dass der Kläger des Fahrzeug vor dem Kauf habe besichtigen können.

Das Gericht gab der Klage statt und stellte fest, dass der Kläger zur Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigt war.

Ein Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist grundsätzlich verpflichtet, über bekannte erhebliche Vorschäden zu informieren.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hatte, also billigend in Kauf genommen hatte, dass der Käufer über diesen Mangel im Unklaren blieb.

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Auf Der Gunst 24 B
Schwerte
58239

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Dienstag 07:45 - 17:45
Mittwoch 07:45 - 17:45
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