22/05/2019
Zwar befindet sich das Tiny-House-Movement 🏠 noch in den Anfängen, aber immer mehr Menschen werden von der Idee um die Reduzierung auf das Wesentliche zugunsten finanzieller Freiheit und persönlicher Unabhängigkeit sowie um einen Beitrag zu Ökologie und Nachhaltigkeit gepackt. Wer in Deutschland jedoch ein Fahrzeug oder einen Anhänger auf öffentlichen Straßen betreiben will, muss es zur Zulassung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde anmelden. Der Zulassungspflicht im Straßenverkehr unterliegen Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs km/h und ihre Anhänger.
In den folgenden Fällen kann ein Anhänger ohne TÜV auf die Straße:
- Anhänger im Schaustellergewerbe (die Zugmaschine muss im Schaustellergewerbe betrieben werden, mit Gewerbezulassung für Schausteller)
- Anhänger im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
- Fahrbare Baubuden (d.h. Bauwagen, die auch tatsächlich auf Baustellen als Geräte- oder Personalwagen genutzt werden).
In den genannten Fällen wird für den Anhänger zwar kein TÜV, aber eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für in Serie gefertigte Modelle, oder eine Einzelbetriebserlaubnis benötigt.
Da Tiny Houses unter keine der 3 Kategorien fallen, gilt für sie keine Zulassungsfreiheit. So können sie bei nur gelegentlichem Transportbedarf entweder mit einer Kurzzeitzulassung transportiert werden (Kurzzeitkennzeichen für den Anhänger) – hierbei gilt im Übrigen keine generelle Höchstgeschwindigkeit, sofern einzelne Bauteile, wie z.B. die Reifen, nicht auf niedrigere Geschwindigkeiten ausgelegt sind – oder man organisiert sich z.B. einen Transport durch einen Schausteller. Für die dauerhafte Straßenzulassung des rollenden Zuhauses ist dagegen eine Einzel-Betriebserlaubnis (EBE) erforderlich.