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TÜV SÜD Prüfstelle Zeesen TÜV SÜD Team Kiesinger & Koch prüft ihre Fahrzeuge!

25/08/2026

Der DEUVET Bundesverband Oldtimer- e.V. kommentiert die verabschiedete Fassung der Neuen Europäischen Altautodirektive

Nach der Verabschiedung der Neuen Europäischen Altautodirektive Ende Juni 2026 wird diese Vorschrift jetzt in nationales Recht überführt und schrittweise ab dem 01.09.2028 auch in
Deutschland gültig sein: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ%3AL_202601738

Viele der in den ursprünglichen Entwürfen enthaltenen Vorgaben hätten zu erheblichen Einschränkungen für die historische Mobilität geführt. Hier haben in den vergangenen zwei Jahren sowohl der wie auch andere Verbände mehrfach für speziellen Bedürfnisse klassischer Fahrzeuge sensibilisiert.

Die im verabschiedeten Stand definierten Ausnahmeregelungen garantieren jetzt weitgehenden Schutz für historische Fahrzeuge, deren Bauteile sowie viele Aspekte des Handels.

Für Youngtimer sowie im Umgang mit Ersatzteilen, und der sollten jedoch noch einige Punkte angepasst bzw. präzisiert werden, ohne die Kernziele der neuen Altautodirektive zu verwässern.

Hier die aus DEUVET-Sicht offenen Punkte:

Der wird sich – wie schon in der Vergangenheit – zum weiteren Vorgehen mit weiteren Interessenvertretern des Automobilen Kulturguts partnerschaftlich abstimmen.

Selbstverständlich wird der DEUVET die Presse, seine Mitglieder und Förderer zu den Fortschritten auf dem Laufenden halten.

Der DEUVET Bundesverband Oldtimer-Youngtimer e.V. unterstützt ausdrücklich die Ziele der Neuen Europäischen Altautodirektive hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Altautos und des Vorrangs der Weiterverwendung intakter oder reparierbarer Ersatzteile vor Verschrottung.

Ebenso begrüßt der DEUVET die Fortschritte im verabschiedeten Stand hinsichtlich des Umgangs mit klassischen Fahrzeugen sowie deren Ersatzteilen.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ%3AL_202601738

Aus Sicht des DEUVET sollten jedoch bei der Übertragung der verabschiedeten Europäischen Direktive in nationales Recht einige Punkte zur Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse der historischen Mobilität angepasst bzw. präzisiert werden, ohne die Kernziele der neuen Altautodirektive zu verwässern.

Ausnahmeregelungen für klassische Fahrzeuge (Absatz 14, 18, Artikel 2 (2)e+f, Anhang II (1)):
Bei Ausnahmeregelungen für klassische Fahrzeuge ist die Einstufung als „of special cultural interest“ mit Verweis auf z.B. Sammlungs- oder nicht ausdrücklich an ein Mindestalter gebunden.

Die Möglichkeit, auch mit festzulegenden Kriterien in die Ausnahmeregelung aufzunehmen, sollten verbindlich festgeschrieben werden.

Die Ausnahmeregelungen sollten auch für Oldtimer ohne H-Kennzeichen gelten (z.B. Pkw mit kleinem Hubraum, mit DIN-Kennzeichen, Zweiräder), sofern die Kriterien für das Automobile Kulturgut erfüllt werden.

Bereitstellung von Informationen zu Ausbau, Prüfung und Reparatur von Ersatzteilen, Durchführung der Prüfungen und Entscheidung über Weiterverwendung / Reparatur / Verschrottung, insbesondere bei elektronischen Bauteilen (Absatz 73, 76, 78, 79, Artikel 11.1, Artikel 31, Anhang VIII D1b):

Zu präzisieren ist:
- Welche Prüfungen sind bauteilespezifisch zum Nachweis der Funktionstüchtigkeit bzw. Reparierbarkeit erforderlich?
- Wer soll diese Prüfungen durchführen?
- Wie wird die Qualifizierung der Prüfenden zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Prüfung sichergestellt?
- Welcher bauteilespezifische Umfang an Informationen ist herstellerseitig bereitzustellen (für bereits gebaute Fahrzeuge), insbesondere für elektronische Bauteile (z.B. Steuergeräte)?
-Muss nach i.O.-Prüfung bei Ausbau erneut vor Verkauf / Neuverbau getestet werden (Vermeidung Lagerschäden)?
- Kann die Mindestgewährleistung von 1 Jahr mit schriftlichem Einvernehmen zwischen Käufer und Verkäufer weiter verkürzt werden?
- Auf Basis welcher Kriterien soll die Entscheidung zu Weiterverwendung bzw. Reparatur getroffen werden? - Wer trifft die Entscheidungen, wer stellt die Kriterien bereit?
- Wer beurteilt die technische und wirtschaftliche Unmöglichkeit der Wiederverwendung lt. Angaben Zerlegebetrieb? - - - Seltene Fahrzeuge sind nach Auslaufen der OEM-Ersatzteilbevorratung auf Gebrauchtteile angewiesen. Wie soll die Versorgung solcher Fahrzeuge sichergestellt werden, die eine geringe absolute Nachfrage haben?
- Welche Prüfumfänge sollen für neue Typzulassungen ab Inkrafttreten der Direktive gelten, was bereits für Bestandsfahrzeuge?
- Wie ist zu verfahren, wenn der Hersteller die Informationen nicht bereitstellen kann (z.B. weil nicht mehr vorhanden oder die Marke untergegangen ist)?
- Umgang mit aufgegebenen klassischen Fahrzeugen (z.B. Scheunen-, Waldfunde), (Absatz 67, Artikel 34 (1) Abs. 2, Anhang I B a+c):
- Die Bergung und der Wiederaufbau von Fahrzeugen, welche die Kriterien für eine Einstufung als Abfall erfüllen, sollten erlaubt bleiben, wenn das Fahrzeug beim Wiederaufbau grundsätzlich die Einstufung als Automobiles Kulturgut bzw. als Sammlerfahrzeug erreichen kann.

Entscheidungskaskade zur Einstufung als End-of-Life Vehicle, Freizügigkeit im Besitzwechsel von Schlacht- und Projektfahrzeugen (Absatz 87, 88, 89, Artikel 36 (2)a, Artikel 37 (2), Artikel 39 (3) c, Anhang I A + B):
Sachverständige und Versicherungen urteilen über die Rettungsmöglichkeit nur auf Basis wirtschaftlicher Kriterien.

Will der Halter eines klassischen Fahrzeugs dieses auch bei einem wirtschaftlichen oder technischen Totalschaden aus emotionalen Gründen erhalten, sollten geeignete Möglichkeiten geschaffen werden (Anhang I A g + I B c).
Die Reparaturfrist von 5 Jahren (Absatz 87, Anhang I Einleitung) ist im Einzelfall zu knapp bemessen und sollte auf Antrag verlängert werden können.

Die Wiederbeschaffungszeit für seltene Ersatzteile kann die gesetzte Frist deutlich überschreiten.

Die Veräußerung eines Projekt- oder Schlachtfahrzeugs sollte weiterhin innerhalb der EU möglich sein, ebenso die Weitergabe und Vererbung.

Für klassische Fahrzeuge, die sich technisch und wirtschaftlich von jüngeren Gebrauchtwagen unterscheiden, sind die Kriterien für Totalschäden Anhang I A b+c nicht 100% zutreffend. (Praxisbeispiel: Wiederaufbau von Fahrzeugen nach der Ahrflut im Sommer 2021)

Stand: August 2026

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18/08/2026

Reimportierte Simson-Kleinkrafträder sorgen seit Jahren für Streit: Dürfen sie wie "echte" DDR-Simson 60 km/h fahren? Oder gelten für sie die üblichen 45 km/h? Das Bundesverkehrsministerium bezieht Position und empfiehlt den Ländern eine Gleichstellung.

11/08/2026

Der Bundesverband Oldtimer-Youngtimer e.V. unterstützt die Freunde der historischen Mobilität mit umfangreichen Leitfäden zu diversen Themen

Heutiges Thema: 07er Kennzeichen im Ausland

Aufgrund immer wiederkehrender Nachfragen zur Nutzung des 07er-Kennzeichens im In- und Ausland hat der DEUVET den aktuellen Stand im beiliegenden Leitfaden zusammengefasst. Wir empfehlen dringend die Beachtung der Nutzungseinschränkungen und nationalen Anerkennung, um Strafen oder sogar den Verlust des 07er-Kennzeichens zu vermeiden.

1. 07er-Kennzeichen berechtigen in Deutschland nur zum Verkehr auf öffentlichen Straßen für folgende Aktivitäten: Teilnahme an -Veranstaltungen incl. An- und Abreise, Überführungsfahrten, Probefahrten (einschl. Kauf-/Verkauf-Absicht) und Werkstattfahrten zum Zweck der Einstellung, Wartung oder Reparatur.

2. Ausdrücklich nicht gedeckt durch das 07er-Kennzeichen sind Fahrten gegen Entgelt sowie Fahrten mit dem vorrangigen Ziel der Anfertigung privater oder gewerblicher Film- und Fotoaufnahmen. Keinesfalls dürfen die personengebundenen 07erKennzeichen an Dritte verliehen werden, auch nicht innerhalb der Familie!

3. Ein dauerhaftes Parken auf öffentlichem Grund (z.B. für Übernachtungen) ist mit 07erKennzeichen nicht zulässig. Kurze Fahrtunterbrechungen werden hingegen toleriert.

4. Das 07er-Kennzeichen darf auch außerhalb von Deutschland in Ländern, die dieses Kennzeichen anerkennen bzw. tolerieren (siehe Punkt 13 - 15), nur für den in Deutschland zulässigen Umfang verwendet werden.

5. Der Fahrzeugschein bzw. das Fahrzeugscheinheft müssen seit 2017 immer von einer Zulassungsbehörde mit Amtsstempel ausgefüllt werden: Für Auslandsfahrten ist eine Aktualisierung auf diesen Formularstand notwendig.

6. Der Fahrzeugschein / das Fahrzeugscheinheft muss bei jeder Fahrt mitgeführt werden. Da die Unterlage nicht dem internationalen Straßenverkehrsübereinkommen entspricht, ist die Mitnahme einer Übersetzung in die jeweilige Landessprache bei Auslandsfahrten sinnvoll.

7. Über alle Fahrten müssen fortlaufende Aufzeichnungen in einem Fahrtennachweisbuch mit folgenden Eintragungen geführt werden:
A) Das verwendete rote Kennzeichen
B) Beginn der Fahrt (Tag, Uhrzeit)
C) Name des Fahrzeugführers mit seiner Anschrift
D) Klasse/Art und Hersteller des Fahrzeugs
E) Fahrzeug-Identifizierungsnummer
F) Zweck der Fahrt
G) Fahrtstrecke
H) Ende der Fahrt (Tag, Uhrzeit)

8. Jede Einzelfahrt muss in dieses Verzeichnis eingetragen werden. Auch wenn die Eintragungen erst nach Fahrtende erforderlich sind, ist das Ausfüllen der Punkte 7A bis 7F bereits vor Fahrtantritt sinnvoll. Der DEUVET empfiehlt bei Auslandsfahrten zusätzlich, eine Übersetzung der Begriffe A bis H in die jeweilige Landessprache mitzuführen.

9. Das Fahrtennachweisbuch darf keine nachträgliche Entnahme oder Hinzufügen von Einzelseiten erlauben. Ringbücher oder Lose-Blatt-Sammlungen sind nicht erlaubt. Vorlagen und Verkaufsquellen für fertige Fahrtennachweisbücher finden sich im Internet.

10. Das Fahrtennachweisbuch muss bei jeder Fahrt mitgeführt werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

11. Generell muss der Besitzer des 07er-Kennzeichens mit im Fahrzeug sitzen (als Fahrer oder Beifahrer), um den Verdacht einer unzulässigen Ausleihe auszuschießen.

12. Auslandsfahrten mit 07er-Kennzeichen müssen in Deutschland beginnen und enden, Import und Export mit diesem Kennzeichen sind nicht gestattet.

13. In der Schweiz wird das 07er-Kennzeichen mit den in Deutschland gültigen Nutzungsregeln explizit anerkannt.

14. In den Niederlanden, Belgien, Luxemburg, Malta und Zypern werden 07er-Kennzeichen nicht anerkannt, was hohe Bußgelder oder sogar eine Beschlagnahmung des Fahrzeugs nach sich ziehen kann.

15. In allen anderen Staaten der EU sowie in Andorra, Belarus, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Kasachstan, Liechtenstein, Nordmazedonien, Monaco, Montenegro, Norwegen, San Marino, Serbien und der Ukraine sind Fahrten mit 07er-Kennzeichen bei Einhaltung der in Deutschland gültigen Nutzungsregeln grundsätzlich zulässig. Die Mitnahme einer Grünen Versicherungskarte ist empfehlenswert.

16. Da Änderungen insbesondere bei den Regeln zur Anerkennung/Tolerierung im Ausland auch kurzfristig beschlossen werden können, empfiehlt der DEUVET grundsätzlich im Bedarfsfall eine Prüfung des aktuellen Standes kurz vor Reiseantritt.

30/07/2026
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Heute wehte ein Hauch von "Top Gun" durch unsere auf über 30°C "aufgeheizte" Prüfhalle. Das Bike mit EZ 07/1986 in einem bemerkenswert guten Zustand, wurde uns zwar nicht von Tom Cruise, aber von einem sehr stolzen Neubesitzer vorgestellt. Ergebnis: H-Gutachten!

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Mit einem kleinen, aber wesentlichen Schreibfehler im 2. Satz, aber sonst passt es....;)

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