Fahrschule Ehle Landwehr

Fahrschule Ehle Landwehr Fahrschule in Hamburg an der S-Bahnstation Landwehr. Marienthaler Str.1
www.fahrschule-ehle.de

Bürozeiten:
Mo. - Do.: 16.00 - 19.00 Uhr
Fr.: 16.00 - 18.00 Uhr

Der theoretische Unterricht findet an folgenden Tagen statt:
Mo., Mi., + Do.: 19.00 - 20.30 Uhr

20/09/2024
🚦🚗💨 🛵   🏍️💨💨🚦         Keine Zeit für den Führerschein ?                Wie wär‘s in den Ferien?
14/12/2023

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🚦Theorie in den Herbstferien! 🚗💨🏍️💨💨
05/10/2023

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18/08/2023

Ich werde auch gehen.
Ich sehe zwar keinen mehr, aber ich sehe viele, viele Anzeigen 😠
Es ist verrückt, über 5
700 Freunde auf Facebook zu haben und nur 25 Beiträge zu sehen
Ich habe diesen Beitrag vorhin ignoriert, weil ich dachte, dass er nicht funktioniert hat. ES FUNKTIONIERT!! Ich habe einen ganz neuen News Feed. Sehe Beiträge von Leuten, die ich seit Jahren nicht gesehen habe.
So kommst du um das System herum, dass FB jetzt restriktive Beiträge in deinem News Feed hat. Ihr neuer Algorithmus wählt die gleichen paar Leute - etwa 25 - die Ihre Beiträge lesen werden...
Okay, bitte schön.... Um Freunde wieder in deinen News Feed zu bekommen und Werbung loszuwerden - halte deinen Finger irgendwo in diesem Beitrag und klicke auf ′kopieren. Gehe zu deiner Seite, auf der steht: "Was machst du? Irgendwo im leeren Feld mit dem Finger tippt. Klicken und einfügen. Dies ist ein Upgrade des Systems.
Hallo neue und alte Freunde! 🥰

11/03/2021

Suchst du eine neue Herausforderung, bist du mit deinem Arbeitgeber nicht mehr zufrieden oder möchtest du einfach einen beruflichen Neuanfang, dann bist du bei uns herzlich willkommen!

Wir bilden auch gerne Praktikanten aus!

Deine Bewerbung wird selbstverständlich
vertraulich bearbeitet!

Melde dich bitte unter 01724202223 oder per eMail.

Unser nächster Crashkurs(findet online statt)01.03.21 - 09.03.21 / 18-21 Uhr
10/03/2021

Unser nächster Crashkurs
(findet online statt)
01.03.21 - 09.03.21 / 18-21 Uhr

Unsere Fahrschule betreut ihre Schüler kompetent und intensiv, bereitet sie optimal vor und hat das Ziel ihre Fahrschüler möglichst im

NEWS               NEWS          NEWS
01/08/2015

NEWS NEWS NEWS

06/11/2014
28/07/2013

IMPRESSUM UND AGBS

Inhaltlich Verantwortliche gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: Jürgen Ehle

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: 46/053/00397

Inhaber der Fahrschule: Jürgen Ehle

Anschrift1:
Marienthaler Str.1
20535 Hamburg

Telefon: 040 250 43 20
Mobil: 0172 420 22 23
E-Mail: [email protected]

Die Erlaubnisbehörde nach §32 FahrlG: LBV der Freien Hansestadt Hamburg, Langenhorner Chaussee 491, 22419 Hamburg

Wichtiger Hinweis:

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - Haftung für Links; hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden, dass man durch die Erstellung eines Links, die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das Gericht - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Da wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben, distanzieren wir uns ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser Homepage und machen uns die Inhalte der gelinkten Seiten nicht zu eigen. Diese Erklärung gilt für alle verfügbaren Links auf dieser Homepage.

Haftungsausschluss:

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FAHRSCHULE
Empfohlen von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. Stand 01.09.2008

1. BESTANDTEIL DER AUSBILDUNG

Die Fahrausbildung umfaßt den theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Vertragsabschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

2. ENTGELTE

Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
Preisänderungen/Preisstetigkeit
Werden diese geändert, so bleibt eine entsprechende Anpassung der nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit diese erst nach Ablauf von mehr als 4 Monaten seit Vertragsabschluß fällig werden.

3. GRUNDBETRAG UND LEISTUNGEN

a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
Erhebung von Teilgrundbeträgen bei Nichtbestehen der theoretischen oder praktischen Prüfung
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern. Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3 a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

5. KÜNDIGUNG DES VERTRAGES

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler:

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

6. ENTGELTE BEI VERTRAGSKÜNDIGUNG

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) Ein Fünftel des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) Zwei Fünftel des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Ausbildungsbeginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragte Klasse vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) Drei Fünftel des Grundbetrag, wenn die Kündigung nach Absolvierung eines Drittels aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragte Klasse vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d)Vier Fünftel des Grundbetrag, wenn die Kündigung nach Absolvierung von zwei Dritteln, aber vor dem Abschluss der für die beantragte Klasse vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
e) Der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt;
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

7. EINHALTUNG VEREINBARTER TERMINE

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten.
Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziff. 3 b Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8. AUSSCHLUSS VOM UNTERRICHT

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

9. BEHANDLUNG VON AUSBILDUNGSGERÄT UND FAHRZEUGEN

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

10. BEDIENUNG UND INBETRIEBNAHME VON LEHRFAHRZEUGEN
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbilung Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11. ABSCHLUSS DER AUSBILDUNG
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt ( §16 FahrIG ). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung ( §6 FahrschAusbO ). A
nmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

12. ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule.
Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

Adresse

Marienthaler Straße 1
Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst
20535

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