02/02/2017
Richtiges Verhalten bei Bagatellschäden:
Viele kleinere Unfälle, die passieren, liegen rund um die Bagatellschadensgrenze von 750 Euro. Und da die Versicherungen sich oftmals die Kosten für Gutachten, die bei dieser Schadenshöhe in der Regel zwischen 200 und 300 Euro liegen, sparen wollen, wird immer wieder darüber diskutiert, wann der Geschädigte das Recht auf ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen hat.
Grundsätzlich gilt, dass man als Geschädigter trotz Schadenminderungspflicht immer dann das Recht auf ein Gutachten hat, wenn die Reparatur des Schadens nicht eindeutig unter 750 Euro liegt. In allen anderen Fällen, d.h. wenn der Schaden rund um 750 Euro liegt, jedoch die Vermutung besteht, dass verdeckte Schäden vorliegen könnten oder wenn der Schaden eindeutig über 750 Euro liegt, gilt das Recht auf ein selbst beauftragtes Gutachten.
Auch spielt es anschließend keine Rolle, wie hoch die Reparaturkosten am Ende wirklich sind, denn maßgeblich ist die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens. Wichtig ist auch zu wissen, dass, falls sich die Versicherung des Schädigers großzügig um die Erstellung eines Gutachtens kümmert, man als Geschädigter trotzdem das Recht hat, einen eigenen unabhängigen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen.
Daher unsere Tipps: Falls Euer Fahrzeug durch einen Unfallverursacher beschädigt wurde, behaltet die Zügel besser selbst in der Hand. Sucht als Erstes Euren unabhängigen Kfz-Meisterbetrieb auf, kontaktiert dann Euren Anwalt und beauftragt anschließend einen unabhängigen Sachverständigen. Lasst Euch auf keinen Fall von den Angeboten der gegnerischen Versicherung, den Schaden komplett für Euch abzuwickeln, verleiten.
Alle Infos zu diesem Thema hier: www.autofahrerseite.eu/servicethemen/wartung/2-verhalten-bei-bagatellschaeden.html
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..unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost / Ralf Galow