29/03/2026
Und wieder ein Weiterbildungstag um „auf dem Laufenden“ zu bleiben.
Dieses Mal mit Neuerungen im Einzelgenehmigungsverfahren n. § 21, mit den möglichen Ausnahmegenehmigungen n. § 70 StVZO. Beste Grüße und Euch allen einen angenehmen Sonntag!
Erläuterungen:
§ 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge in Deutschland, umgangssprachlich oft als „Einzelabnahme“ oder „Vollgutachten“ bezeichnet. Sie ist erforderlich, wenn ein Fahrzeug keine ABE, oder EG-Typgenehmigung besitzt (z.B. Importe aus USA, Asien, Oldtimer) oder durch erhebliche Änderungen nach § 19 Abs. 2 StVZO die ursprüngliche Betriebserlaubnis erloschen ist.
§ 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ermöglicht Ausnahmegenehmigungen von Bau- und Betriebsvorschriften für Fahrzeuge, die nicht den Standardnormen entsprechen.