26/01/2021
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: Newsletter 204 - Info zur praktischen Fahrausbildung aus unserem Ministerium
Datum: Tue, 26 Jan 2021 15:42:05 +0000
Von: Dieter Quentin
An: Dieter Quentin
Sehr geehrte Damen und Herren,
soeben hat unser Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung eine Info aus dem Sozialministerium bekommen. Die zuständigen Führerscheinstellen sowie der Fahrlehrerverband Niedersachsen e.V. sind mit nachfolgender Mail unterrichtet worden:
Sehr geehrte Damen und Herren,
soeben hat uns das MS folgendes mitgeteilt:
„in Folge der geänderten Begründung zu § 14a haben wir gestern Folgendes abgestimmt und an die Hotlines und Herrn Haase für die FAQ der Landesregierung gegeben:
„Durch die Änderung der Begründung zu § 14a Corona-VO, nach der auch der aufsuchende Präsenzunterricht untersagt ist, sind nunmehr auch der praktische Fahrunterricht und der Nachhilfeunterricht bei Schülern zu Hause verboten.
Die Ergänzung zur Begründung lautet:
„Das Verbot des Präsenzunterrichts umfasst auch den aufsuchenden Unterricht, da auch dieser
in Präsenz vor Ort durchgeführt wird. Nicht durch § 14 a geregelt wird die berufliche Aus-, Fort oder
Weiterbildung. Um eine berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung handelt es sich dann,
wenn ein unmittelbarer Bezug zu einem angestrebten Beruf oder dem ausgeübten Beruf
besteht.“
Die Arbeit von Hundeschulen ist nunmehr auch im 1:1 Unterricht unzulässig.
Zulässig ist lediglich die Durchführung von Prüfungen, § 14a Satz 2.
Daneben ist die Ausbildung von Rettungs- und Suchhunden zulässig.
Da Einzel- und Drückjagden zur gesetzlichen Abschussplanerfüllung sowie zur Reduzierung der Schwarzwildbestände als vorbeugende Maßnahme gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) als berufliche Tätigkeit bzw. Tätigkeit zur Gefahrenabwehr im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 3 Nds. Corona-VO gelten, bestehen keine Bedenken, die entsprechenden Schulungen der Hunde zum Aufspüren von Schwarzwildkadavern als insoweit zulässige berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung anzusehen, sodass für diesen Sachverhalt die Vorschrift des § 14a VO keine Anwendung findet.“
Zulässig ist nach § 14a Satz 2 weiter die Durchführung von Prüfungen. Das gilt auch für Fahrprüfungen. Zulässig bleiben nach § 2 Absatz 3 Nr. 6 Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung.“
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
Claudia Fehrens
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr
und Digitalisierung
Damit ist jetzt endgültig klar, dass die praktische Fahrausbildung unzulässig ist. Ausgenommen sind Theorie- und Praxisunterrichte im Rahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Prüfungen finden weiterhin statt.. Wir werden mit dem TÜV in Bezug auf die ausfallenden Prüfungen sprechen und schnellstmöglich eine Info hier einstellen.
In Bezug auf die Durchführung von ASF- und FES-Seminaren verweise ich auf den Newsletter Nr. 194. Hier ist unter der Ziffer 2 die Frage zu Seminaren beantwortet. Uns liegt bis jetzt keine andere Aussage vor.
Bitte beachten Sie weiterhin unseren Newsletter.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Quentin
1. Vorsitzender
Fahrlehrerverband Niedersachsen e.V.
Karlsruher Str. 50, 30880 Laatzen
Tel.: 05 11 - 87 65 07 0
Fax: 05 11 - 87 65 07 12
www.flv-nds.de
1. Vorsitzender Dieter Quentin
Amtsgericht Hannover Vereinsregister 2098
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Karlsruher Str. 50
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