01/09/2026
MFK - Schrecken ohne Ende oder Ende mit Schrecken?
Gerade hatten wir den Fall, dass das Amt von uns Quittungen für Zoll und MwSt. verlangt hat, um ein regulär importiertes Fahrzeug vorführen zu dürfen.
Die rechtliche Situation ist absolut klar: Wie der Webseite des BAZG entnommen werden kann und in den Weisungen des ASTRA wiederholt wird, ist der Prüfbericht Form. 13.20A der amtliche Verzollungsausweis. Die Stammnummer wird erst nach Verzollung erteilt. Mithin ist bezüglich Verzollung/Einfuhr der zollamtlich gestempelte Prüfbericht 13.20A das einzige Dokument, das vom Strassenverkehrsamt verlangt werden kann, denn es ist die Veranlagungskontrolle für die spätere Verkehrszulassung. «im (zollrechtlich) freien Verkehr stehend», sagt genau dies.
Entsprechend ist das Strassenverkehrsamt hinsichtlich des Zoll-/Verzollungsstatus an den amtlichen Veranlagungsnachweis 13.20A gebunden und hat diesen als den dafür vorgesehenen Nachweis zu behandeln. Das Strassenverkehrsamt hat keinerlei Kompetenz, die bereits vom BAZG vorgenommene Zollveranlagung nochmals materiell zu beurteilen oder irgendwelche Zahlungsbelege zu verlangen. Irgendwelche interne weitere Voraussetzung hätten keinerlei Gesetzesgrundlage und wären als Willkür zu qualifizieren.
Wenn Dein Strassenverkehrsamt dies nicht akzeptieren will, verlange eine beschwerdefähige Verfügung und geh dagegen vor!