25/03/2020
Nach dem jüngsten Toleranzerlass zum Führerscheinwesen aufgrund Corona Virus durch das BMK werden auslaufende Fristen im Zuge der Mehrphasenausbildung (Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstraining) verlängert.
Auch werden die Fristen für die Gültigkeit des theoretischen Unterrichts und bereits bestandener Prüfungen erweitert. Sobald die Fahrschulen ihren Betrieb wieder aufnehmen können, sollten diese Prüfungen und Ausbildungsteile so schnell wie möglich nachgeholt werden.
In diesem Sinne werden wir, das Team der Fahrschule Fürstenfeld, ab der ersten Minute, an der wir unsere Arbeit wieder aufnehmen dürfen, mit 100%igen Einsatz für unsere Kunden zur Verfügung stehen, um versäumte Ausbildungen so schnell wie möglich aufzuholen.
Hier die Details des Toleranzerlasses:
1. Erteilung der Lenkberechtigung:
Eine Überschreitung der 18-monatigen Gültigkeitsdauer von Ausbildungsteilen, der
theoretischen Fahrprüfung und abgeschlossenen Fahrschulausbildungen ist zu akzeptieren.
Innerhalb von angemessener Frist nach Wiederaufnahme der Fahrschul- bzw.
Behördentätigkeit sind die noch offenen Schritte zu absolvieren.
Sind im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase einzelne Schritte offen und können diese
infolge der herrschenden Umstände nicht absolviert werden, so ist von den behördlichen
Maßnahmen (bescheid mäßige Anordnung und Probezeitverlängerung sowie von der
Entziehung der Lenkberechtigung) abzusehen. Eine (nachträgliche) Absolvierung hat innerhalb
von angemessener Frist nach Wiederaufnahme der Tätigkeit durch die ausbildenden Stellen zu
erfolgen.
Sofern die 18-monatige Gültigkeitsdauer von Übungs- und Ausbildungsfahrtenbewilligungen
nach dem 13.3.2020 enden, kann von der restlichen Gültigkeitsdauer (13.3.2020 bis Ende der
Gültigkeit) nach Wiederaufnahme des öffentlichen Lebens noch Gebrauch gemacht werden.
2. Ablauf von Befristungen:
Im Fall von befristeten Lenkberechtigungen ist auf § 8 Abs. 5 FSG hinzuweisen, der eine
dreimonatige „Überziehung“ der Gültigkeitsfrist ermöglicht. Der Antrag auf Verlängerung
muss aber rechtzeitig vor Ablauf der Befristung gestellt werden. Sofern es möglich ist, sollte
der Antragsteller darauf hingewiesen werden, dass die Lenkberechtigung nach Ablauf der im
Führerschein eingetragenen Befristung nur mehr innerhalb von Österreich Gültigkeit hat. Die
fehlenden Nachweise sind innerhalb der dreimonatigen Frist beizubringen. Diese
Vorgehensweise gilt sowohl für die regelmäßigen Verlängerungen der Klassen C(C1) und D(D1)
und für die Befristungen aller anderen im Einzelfall festgelegten Befristungen.
Im Fall der Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen (Code 104) ist die Nichterfüllung der
Auflage infolge der herrschenden Umstände nicht als Auflagenverstoß gemäß § 7 Abs. 3 Z 12
zu werten. Die Kontrolluntersuchungen sind innerhalb angemessener Frist nach
Wiederaufnahme der behördlichen und ärztlichen Tätigkeiten nachzubringen.
3. Absolvierung von Maßnahmen im Rahmen des Entziehungsverfahrens:
Wurden im Rahmen des Entziehungsverfahrens die Anordnung einer Nachschulung, eines
Verkehrscoachings, einer verkehrspsychologischen Untersuchung, eines (amts-)ärztlichen
Gutachtens oder anderer begleitender Maßnahmen nicht befolgt, so ist gemäß Erkenntnis G
373/02 des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2003 und den o.a. Ausführungen im
Gesamterlass vorzugehen. Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für die Absolvierung von
Nachschulungen im Rahmen des Probeführerscheines als auch für Maßnahmen im Rahmen
des Vormerksystems und des Alternativen Bewährungssystems.
Die in § 5 Abs. 4 der FSG-Nachschulungsverordnung genannte Frist von 40 Kalendertagen ist
für die durch die Corona-Krise verursachten Überschreitungen dieser Frist auszusetzen.
4. Nachweis der Unmöglichkeit:
Da von dieser aktuell schwierigen Situation sämtliche Bereiche des öffentlichen Lebens
betroffen sind, ist von der Beibringung von gesonderten Nachweisen über die Unmöglichkeit
der Absolvierung der Maßnahmen, Gutachten etc. prinzipiell abzusehen. Im Einzelfall können
bei bestehenden Verdacht, dass die gegenständliche Kulanzlösung auf missbräuchliche Art
und Weise herangezogen wird, von der Behörde angemessene Nachweise für die
Unmöglichkeit eingefordert werden.
Die in diesem Erlass angeordnete Vorgangsweise ist auch auf andere gleich oder ähnlich
gelagerte Sachverhalte anzuwenden, die möglicherweise nicht explizit erwähnt wurden.